Die Bewertung zum Verkehrswert nach Massgabe der Vorgaben des StHG ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, sagt das StHG indessen nicht. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen. Die einzige echte Harmonisierung besteht somit darin, dass eine grundsätzlich am Verkehrswert orientierte Bewertung vorgeschrieben ist. Dabei ist sowohl bei der Bestimmung des Verkehrswertes als auch des Ertragswertes auf die allgemein anerkannten Schätzungsgrundsätze abzustellen.