Das kantonale Steuergesetz hält seinerseits fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (§ 44 StG). Laut § 48 Abs. 1 StG wird das unbewegliche Vermögen nach dem Steuerwert besteuert. Der Steuerwert entspricht 75 % des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist (§ 48 Abs. 2 lit. a StG); dem Katasterwert in den übrigen Fällen (§ 48 Abs. 2 lit. b StG). c) Die Bewertung zum Verkehrswert nach Massgabe der Vorgaben des StHG ist für die Kantone bindend.