Aus den Erwägungen: 1.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Vermögen gestützt auf das StHG zum Verkehrswert zu bewerten ist. Eine Besteuerung zum Katasterwert, welcher nicht dem Verkehrswert entspreche, stehe Art. 14 Abs. 1 StHG entgegen und sei zu korrigieren. Auf die absolute Anwendung von § 48 Abs. 1 StG sei zu verzichten, da diese Norm dem StHG widerspreche. b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden. Das kantonale Steuergesetz hält seinerseits fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (§ 44 StG).