| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A erwarb mit Vertrag vom 28. März 2002 von der Erbengemeinschaft B eine Hotel/Restaurant-Liegenschaft zum Preis von Fr. 950'000.--. Der Katasterwert der Liegenschaft betrug Fr. 1'513'900.--. In der Steuerveranlagung 2002 und 2003 von A wurde die neu erworbene Liegenschaft, die steuerrechtlich als dessen Privatvermögen qualifiziert ist, jeweils zum Katasterwert besteuert. Vor Verwaltungsgericht machte A geltend, dass nicht der Katasterwert, sondern der Kaufpreis den massgeblichen Vermögenssteuerwert dieser Liegenschaft darstelle. Aus den Erwägungen: 1.- a)