{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-202_2006-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2820", "Checksum": "b514d3f78136389c1fe667cb93387f81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2006 A 05 202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 48 Abs. 1 und 2 StG; Art. 14 StHG. Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft: Katasterwert contra Kaufpreis. Der rechtskräftig festgesetzte Katasterwert als Basis des Vermögenssteuerwertes einer Liegenschaft ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Bindungswirkung lagen im konkreten Sachverhalt keine vor. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:36", "Checksum": "6f3aeae15890d23ebe9bb2f6dca96e40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2006 A 05 202\nRegeste:\n§ 48 Abs. 1 und 2 StG; Art. 14 StHG. Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft: Katasterwert contra Kaufpreis. Der rechtskräftig festgesetzte Katasterwert als Basis des Vermögenssteuerwertes einer Liegenschaft ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Bindungswirkung lagen im konkreten Sachverhalt keine vor. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Schatzungsprotokoll der auf den 1.2000 in Kraft gesetzten Berichtigungsschatzung (gemäss § 10 SchG) das Datum vom 27. Oktober 2000 trägt und damit lediglich 1 1/2 Jahre vor dem Erwerb durch den Beschwerdeführer per 1. Mai 2002 erstellt worden war. Darin qualifizierte der Schätzer den Unterhaltszustand der Gebäulichkeiten auf einer fünfstufigen Skala, welche von schlecht, schlecht-mittel, mittel, mittel-gut bis gut reicht, als \"mittel\". Er ging bei der Bewertung gestützt auf die Gebäudeversicherungswerte von einem Neuwert des Hotel/Restaurants-Gebäudes von Fr. 2'060'500.-- bzw. (unter Zugrundelegung einer Entwertung von 28 %) einem Zeitwert von Fr. 1'483'600.-- aus. Nach Hinzurechnung der Zeitwerte der Positionen \"Holzhaus\" von Fr. 22'400.--, \"Ausbau ...\" von Fr. 30'000.--, \"Anteil Grdst. x\" von Fr. 229'100.-- sowie \"Nebenkosten\" von Fr. 231'800.--, einschliesslich des Bodenwertes von Fr. 314'100.--, ergab sich ein Realwert von Fr. 2'311'000.--. Nach Einbezug des Ertragswertes resultierte schliesslich ein Katasterwert der fraglichen Liegenschaft, inklusive des nichtüberbauten Landes des Grundstückes, von Fr. 1'717'300.--. Dieser Wert wurde dann, zurückgehend auf einen Murgang, noch um rund 12 % auf Fr. 1'513'900.-- herabgesetzt. All diese Bewertungen blieben unangefochten und wurden damit von der damaligen Eigentümerschaft als korrekt anerkannt. Etwas anderes ist jedenfalls weder geltend gemacht noch aktenkundig. Gerade aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Bewertung der Gebäulichkeiten im Schatzungsverfahren - die letzte Neuschatzung datiert aus dem Jahre 1999 - und dem Erwerb durch den Beschwerdeführer besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der Katasterwert bzw. der Verkehrswert der Liegenschaft seit dem Schatzungszeitpunkt bis zum Grundstückserwerb im Frühjahr 2002 in dem Mass vermindert haben soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Derartige Wertverminderungen bzw. Änderungen der für die Katasterschatzung massgebenden Verhältnisse (im Sinne von § 9 SchG i.V.m. § 3 SchV) wären denn auch mittels Revisionsgesuch bei den Schatzungsbehörden geltend zu machen und können insbesondere nicht im Steuerveranlagungsverfahren verlangt werden (vgl. LGVE 1974 II Nr. 39). Wie der Beschwerdeführer angibt, wurde das Schatzungsamt ersucht, den Katasterwert zu überprüfen, was indes mangels gültigem Revisionsgrund nicht erfolgt sei. Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass nach erfolgten Sanierungen einem Revisionsgesuch vom 8. April 2003 zuhanden des Schatzungsamtes mit der Begründung nicht entsprochen worden ist, dass sich die Wertänderung unter 5 % bewege. Auch von daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft in den Steuerperioden 2002 und 2003 um mehr als eine halbe Million Franken unter dem durch spezialisierte Schatzungsbehörden rechtskräftig festgestellten Katasterwert liegen soll. Ob, wie die Vorinstanz mutmasst, bei der Festsetzung des Verkaufspreises durch die veräussernde Erbengemeinschaft B allenfalls auch die Tatsache eine Rolle gespielt haben kann, dass es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Geschäftsführerin der Hotel/Restaurant-Liegenschaft um die Tochter eines Erben der Erbengemeinschaft handelt, kann bei diesen Gegebenheiten offen gelassen werden. 3.- a) Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist es demnach nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden den Katasterwert der Hotel/Restaurant-Liegenschaft \" als massgebenden Vermögenssteuerwert erachtet und dementsprechend den Betrag von Fr. 1'513'900.-- in die Vermögenssteuerveranlagungen des Beschwerdeführers der Jahre 2002 und 2003 miteinbezogen haben. Seine dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |"}