{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-202_2006-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2820", "Checksum": "b514d3f78136389c1fe667cb93387f81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2006 A 05 202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 48 Abs. 1 und 2 StG; Art. 14 StHG. Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft: Katasterwert contra Kaufpreis. Der rechtskräftig festgesetzte Katasterwert als Basis des Vermögenssteuerwertes einer Liegenschaft ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Bindungswirkung lagen im konkreten Sachverhalt keine vor. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:36", "Checksum": "6f3aeae15890d23ebe9bb2f6dca96e40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2006 A 05 202\nRegeste:\n§ 48 Abs. 1 und 2 StG; Art. 14 StHG. Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft: Katasterwert contra Kaufpreis. Der rechtskräftig festgesetzte Katasterwert als Basis des Vermögenssteuerwertes einer Liegenschaft ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Bindungswirkung lagen im konkreten Sachverhalt keine vor. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. X, GB Z, gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben zum Katasterwert besteuert, ist dies demnach dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 2.- a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Katasterwert der fraglichen, im Jahre 2002 erworbenen Liegenschaft von Fr. 1'513'900.-- nicht dem Verkehrswert entspreche und deshalb eine Besteuerung zum Katasterwert ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei es der Kaufpreis von Fr. 950'000.--, der den Verkehrswert wiedergebe und nicht der Katasterwert. Damit sei der für die Vermögenssteuerveranlagung massgebliche Wert der Kaufpreis und nicht der Katasterwert der Liegenschaft. b) Der Katasterwert des Grundstückes Nr. x, GB Z, von Fr. 1'513'900.-- steht seit dem 2.2000 in Kraft. Er geht zurück auf eine Neuschatzung aus dem Jahre 1999 mit nachfolgender Berichtigung bestehender Wertfaktoren gemäss § 10 SchG sowie befristeter Katasterwertreduktion infolge Murgangs. Vor der Murgang-Wertreduktion hatte der Katasterwert der Liegenschaft noch Fr. 1'717'300.--, in Kraft seit 1.2000, betragen. Wie nun das Verwaltungsgericht unter anderem in Zusammenhang mit der nachträglichen Vermögenssteuer nach § 36 des Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 (aStG) bzw. § 49 StG wiederholt festgehalten hat, ist die in Rechtskraft erwachsene Katasterschatzung sowohl in Bezug auf die Höhe der Schatzung wie den Zeitpunkt, auf den sie in Kraft gesetzt wurde, für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Dies aus der Überlegung heraus, dass besondere Schatzungsbehörden für die Ermittlung der Katasterwerte der in den Geltungsbereich des SchG fallenden Grundstücke zuständig sind (vgl. LGVE 1987 II Nr. 11 Erw. 2a; Aregger/Stadelmann, Luzerner Steuerentscheide, unpublizierte und publizierte Urteile des Verwaltungsgerichts, Loseblatt, Bd. 1, Rz. 3 und 6 zu § 36 aStG). Dies gilt nach konstanter Rechtsprechung ganz generell für die direkten Staats- und Gemeindesteuern gemäss StG. Einwände gegen die Katasterschatzung müssen mit den gegen diese vorgesehenen Rechtsmitteln geltend gemacht werden (LGVE 1994 II Nr. 17 Erw. 2b mit Verweis auf LGVE 1974 II Nr. 39; vgl. auch: LGVE 1998 II Nr. 33 Erw. 4a). Damit ist die Höhe der von den Schatzungsbehörden bezüglich des Grundstückes Nr. x vorgenommenen, in Rechtskraft erwachsenen Katasterschatzung für die Steuerbehörden einerseits als auch die Steuerjustizbehörden andererseits verbindlich. Hat die Steuerbehörde demnach die fragliche Liegenschaft zu dem Wert in die Veranlagung der Vermögenssteuern der Jahre 2002 und 2003 eingesetzt, wie er von den Schatzungsbehörden als Katasterwert im Rahmen des Schatzungsverfahrens ermittelt worden und in Rechtskraft erwachsen war, gibt dies demnach zu keiner Kritik Anlass. c) Dass vorliegend Gründe gegeben wären, die ein ausnahmsweises Abweichen von der besagten Bindungswirkung rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass Gastronomie-Liegenschaften sehr schwierig zu veräussern seien, bei diesen Liegenschaften in den letzten Jahren ein Preiszerfall stattgefunden habe und in Y aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Tourismusgewerbe von sechs Hotelbetrieben deren zwei geschlossen worden seien und ein Hotelbetrieb zwangsveräussert worden sei, ändert dies nichts daran, dass die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen, jeweils in Frage stehenden Liegenschaft entscheidend sind. aa) Gerade die vom Beschwerdeführer in seiner Replik angeführten, aus der Hotel/Restaurant-Liegenschaft erzielten Nettojahresmietzinserträge von Fr. 88'500.-- (2002), Fr. 89'000.-- (2003) sowie Fr. 90'400.-- (2004) zeigen, dass sich der im Schatzungsverfahren im Rahmen der Ertragswertermittlung diesbezüglich festgelegte Wert durchaus in diesem Bereich bewegt. So wurde der Jahresmietwert/-zins bei Fremdnutzung von den Schatzungsbehörden, basierend auf dem vom damaligen Pächter entrichteten Pachtzins, auf Fr. 91'560.-- veranschlagt, wobei dieser Wert noch jener Schatzung entstammt, die vor der Katasterwertreduktion infolge Murgangs in Kraft stand. Die zufolge Murgangs angepasste Schatzung brachte dann mit Wirkung per 2.2000 eine Abwertung des Katasterwertes der Liegenschaft um 10 % sowie eine Abwertung des zugehörigen nicht überbauten Landes um 60 % mit sich. Dass der letzte Pächter nach Angaben des Beschwerdeführers die Pachtzinse sehr schwer oder zum Teil gar nicht mehr aufbringen konnte, ist bei diesen Gegebenheiten, wo die effektiven Mietzinseinnahmen nach der Betriebsübernahme durch den neuen Eigentümer im Jahre 2002 zubuche stehen und nach dem Gesagten den Schatzungsgrundlagen im Wesentlichen entsprechen, nicht von Belang. bb) Der Beschwerdeführer führt weiter an, dass die Liegenschaft vom letzten Pächter sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, da er den Hotelbetrieb vernachlässigt und den Betrieb als Bar/Pub geführt habe. Als man bei den Steuererklärungen 2002 und 2003 erhebliche Unterhaltskosten habe geltend machen wollen, sei dies von der Steuerverwaltung mit der Begründung verneint worden, dass aufgrund der \"Dumont-Praxis\" bei Liegenschaften, welche in einem renovationsbedürftigen Zustand übernommen würden, diese nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten gelten würden. Die Kantonale Steuerverwaltung habe damit indirekt bestätigt, dass die Liegenschaft in den letzten Jahren sehr schlecht unterhalten worden war, was zwingend einen negativen Einfluss auf den Verkehrswert habe. Hierzu kann angemerkt werden, dass das"}