{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-202_2006-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2820", "Checksum": "b514d3f78136389c1fe667cb93387f81"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2006 A 05 202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 48 Abs. 1 und 2 StG; Art. 14 StHG. Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft: Katasterwert contra Kaufpreis. Der rechtskräftig festgesetzte Katasterwert als Basis des Vermögenssteuerwertes einer Liegenschaft ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Bindungswirkung lagen im konkreten Sachverhalt keine vor. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:36", "Checksum": "6f3aeae15890d23ebe9bb2f6dca96e40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.08.2006 A 05 202\nRegeste:\n§ 48 Abs. 1 und 2 StG; Art. 14 StHG. Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft: Katasterwert contra Kaufpreis. Der rechtskräftig festgesetzte Katasterwert als Basis des Vermögenssteuerwertes einer Liegenschaft ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Bindungswirkung lagen im konkreten Sachverhalt keine vor. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | A erwarb mit Vertrag vom 28. März 2002 von der Erbengemeinschaft B eine Hotel/Restaurant-Liegenschaft zum Preis von Fr. 950'000.--. Der Katasterwert der Liegenschaft betrug Fr. 1'513'900.--. In der Steuerveranlagung 2002 und 2003 von A wurde die neu erworbene Liegenschaft, die steuerrechtlich als dessen Privatvermögen qualifiziert ist, jeweils zum Katasterwert besteuert. Vor Verwaltungsgericht machte A geltend, dass nicht der Katasterwert, sondern der Kaufpreis den massgeblichen Vermögenssteuerwert dieser Liegenschaft darstelle. Aus den Erwägungen: 1.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Vermögen gestützt auf das StHG zum Verkehrswert zu bewerten ist. Eine Besteuerung zum Katasterwert, welcher nicht dem Verkehrswert entspreche, stehe Art. 14 Abs. 1 StHG entgegen und sei zu korrigieren. Auf die absolute Anwendung von § 48 Abs. 1 StG sei zu verzichten, da diese Norm dem StHG widerspreche. b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden. Das kantonale Steuergesetz hält seinerseits fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (§ 44 StG). Laut § 48 Abs. 1 StG wird das unbewegliche Vermögen nach dem Steuerwert besteuert. Der Steuerwert entspricht 75 % des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist (§ 48 Abs. 2 lit. a StG); dem Katasterwert in den übrigen Fällen (§ 48 Abs. 2 lit. b StG). c) Die Bewertung zum Verkehrswert nach Massgabe der Vorgaben des StHG ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, sagt das StHG indessen nicht. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen. Die einzige echte Harmonisierung besteht somit darin, dass eine grundsätzlich am Verkehrswert orientierte Bewertung vorgeschrieben ist. Dabei ist sowohl bei der Bestimmung des Verkehrswertes als auch des Ertragswertes auf die allgemein anerkannten Schätzungsgrundsätze abzustellen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist davon auszugehen, dass es sich dabei um jenen Preis handelt, der für einen Vermögenswert bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Der Verkehrswert entspricht somit sinngemäss dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Region verkauft werden. Wo immer möglich, wird man sich für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks zweckmässigerweise auf tatsächlich realisierte Vergleichspreise von vergleichbaren, nicht allzu weit zurückliegenden Handänderungen stützen, wobei zufällige Über- oder Unterpreise, die namentlich auf Liebhaber- oder Freundschaftspreise zurückzuführen sind, auf den Verkehrswert keinen Einfluss haben. Wo taugliche Vergleichspreise fehlen, erscheint es sachgerecht, die Bewertung primär auf den Verkehrswert des Bodens und den Zeitwert der sich darauf befindlichen Gebäude abzustützen, wobei auch der tatsächlich erzielbare Ertrag angemessen berücksichtigt werden kann. Der Ertragswert ist in der Regel durch Kapitalisierung eines Rohertrages zu einem Zinssatz vorzunehmen, welcher ausser einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals auch die bei richtiger Bewirtschaftung des Grundstücks entstehenden Unkosten berücksichtigt (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 1 ff. zu Art. 14 StHG mit Hinweisen). d) Gestützt auf das kantonale Steuergesetz ist, wie bereits erwähnt, das unbewegliche Vermögen nach dem Steuerwert zu besteuern, wobei der Steuerwert vorliegend dem Katasterwert entspricht (vgl. § 48 StG). Der Katasterwert seinerseits entspricht für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 17 SchG dem Verkehrswert, somit dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt (§ 18 Abs. 1 SchG). Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten; Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind gemäss § 18 Abs. 2 SchG nicht zu berücksichtigen. Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke wird gestützt auf § 6 Abs. 1 SchV nach den anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Bewertungsansätzen aus Real- und Ertragswert ermittelt. Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Bodens und den Anlagekosten der Bauten und Umgebungsarbeiten, berechnet auf den Zeitpunkt der Schatzung (§ 19 SchG). Der Ertragswert überbauter, nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke entspricht dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag, wobei als Rohertrag die auf längere Zeit erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Abschreibungen und der Steuern gelten (§ 20 Abs. 1 und 2 SchG). Damit ergibt sich ohne weiteres, dass der Steuer- bzw. Katasterwert gemäss § 48 StG dem Verkehrswert gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG und damit den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Haben die Steuerbehörden demnach das im Eigentum des"}