Dass durch die Anwendung der Lageklassenmethode, die vom Schatzungsamt zur Bestimmung des Landwertes der fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten bzw. des Stammgrundstückes Nr. X herangezogen worden war, in Missachtung von § 17 SchG über dem Verkehrswert liegende Katasterwerte resultierten, kann demnach vorliegend nicht gesagt werden. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich somit als unzutreffend. |