Liegen somit auf dem freien Markt erzielte Preise von Wohnungsverkäufen ab derselben Stammparzelle Nr. X vor, die eine Würdigung der Gesetzmässigkeit der hier angefochtenen Katasterwerte zulassen, erweist es sich als obsolet, beim Gemeinderat Z weitere Preise von in der Gemeinde gehandelten Grundstücken beizuziehen. (...) Gestützt auf die gemachten Ausführungen steht fest, dass die hier umstrittenen Katasterwerte der vier Eigentumswohnungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 einem Vergleich mit den vom Beschwerdeführer bereits veräusserten übrigen sechs Wohnungen derselben Überbauung (Nrn. 5-10) respektive den dabei erzielten Veräusserungspreisen ohne weiteres standhalten.