bei einem Katasterwert von Fr. 301200.-) sowie für die drei 41?2-Zimmer-Wohnungen Fr. 440000.- (Nr. 1; bei einem Katasterwert von Fr. 411500.-), Fr. 420000.- (Nr. 3; bei einem Katasterwert von Fr. 372900.-) sowie Fr. 425000.- (Nr. 4; bei einem Katasterwert von Fr. 380700.-). Liegen somit auf dem freien Markt erzielte Preise von Wohnungsverkäufen ab derselben Stammparzelle Nr. X vor, die eine Würdigung der Gesetzmässigkeit der hier angefochtenen Katasterwerte zulassen, erweist es sich als obsolet, beim Gemeinderat Z weitere Preise von in der Gemeinde gehandelten Grundstücken beizuziehen.