So hat gerade der Markt gezeigt, dass die zehn Wohnungen dieser Überbauung bzw. die bis anhin veräusserten sechs Stockwerkeigentumsgrundstücke zu Preisen verkauft werden konnten, die über deren Katasterwerten liegen. Es kann denn auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer die restlichen vier Wohnungen zu Preisen zum Verkauf anbietet bzw. angeboten hat, die allesamt höher sind als deren Katasterwerte. So betragen die Angebotspreise laut angefochtenen Entscheiden, die in dieser Hinsicht unbestritten geblieben sind, für die 31?2-Zimmer-Wohnung Fr. 320000.- (Nr. 2; bei einem Katasterwert von Fr. 301200.-) sowie für die drei 41?2-Zimmer-Wohnungen Fr. 440000.- (Nr. 1;