c) Macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Anwendung der Lageklassenmethode resultierten zu hohe Katasterwerte seiner vier Eigentumswohnungen, ist ihm gestützt auf diese Gegenüberstellung zwischen bereits verkauften und sich noch in seinem Besitze befindlichen Wohnungen der Überbauung auf Stammgrundstück Nr. X nicht zu folgen. So hat gerade der Markt gezeigt, dass die zehn Wohnungen dieser Überbauung bzw. die bis anhin veräusserten sechs Stockwerkeigentumsgrundstücke zu Preisen verkauft werden konnten, die über deren Katasterwerten liegen.