Gestützt auf diese Veräusserungsgeschäfte bzw. die dabei erzielten Verkaufspreise liegen Werte vor, die zweifelsohne Verkehrswerten entsprechen. Diese Veräusserungspreise von Verkäufen ab dem identischen Stammgrundstück Nr. X erlauben nun Rückschlüsse darauf, ob die Katasterwerte der hier in Frage stehenden vier Wohnungen den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werden bzw. Verkehrswerte gemäss § 17 SchG wiedergeben. Mit anderen Worten lässt sich beurteilen, ob die von der Vorinstanz zur Bestimmung des Landwertes angewandte Lageklassenmethode, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, zu hohe Katasterwerte zeitigt.