Die Situation präsentiert sich vorliegend dergestalt, dass der Beschwerdeführer auf dem erworbenen Grundstück Nr. X, GB Z, eine Überbauung realisieren liess, die nach Angaben des Gemeinderates Z ein Restaurant mit 70 Sitzplätzen, zehn Wohnungen, eine Einstellhalle mit 12 Plätzen sowie weitere Nebenräumlichkeiten umfasst. Bei den angefochtenen Schatzungen geht es um die Festsetzung der Katasterwerte von vier dieser zehn Eigentumswohnungen (drei 41/2-Zimmer-Wohnungen und eine 31/2-Zimmer-Wohnung), die sich noch im Besitze des Beschwerdeführers befinden.