Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Katasterwert der hier in Frage stehenden vier Stockwerkeigentumsgrundstücke von Gesetzes wegen dem Verkehrswert zu entsprechen hat (§ 17 SchG). Dabei entspricht der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes gemäss § 18 Abs. 1 SchG dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt.