(...) Sämtliche dieser Vorbringen des Beschwerdeführers blieben von der Vorinstanz unbestritten. Der Gemeinderat Z hatte demgegenüber im Einspracheverfahren zuhanden des Schatzungsamtes angegeben, dass die zu den benachbarten Grundstücken bestehenden Überbau-, Grenz- und Näherbaurechte, die durch die Baubereiche im Bebauungsplan ermöglicht würden, teilweise nach dem Kauf erworben worden seien. 4.- a) Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Katasterwert der hier in Frage stehenden vier Stockwerkeigentumsgrundstücke von Gesetzes wegen dem Verkehrswert zu entsprechen hat (§ 17 SchG).