Beleg dafür bilde etwa die Vertragsvereinbarung betreffend Bezahlung der Kaufpreisrestanz, die auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung des Baubewilligungsentscheides für die vom Käufer geplante Überbauung auf Grundstück Nr. X festgelegt worden sei. Weiter sei in den Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück Nr. Y bzw. das abparzellierte Grundstück Nr. X, die der Gemeinderat Z mit Schreiben vom 27. November 2001 aufgezeigt habe, von einer anrechenbaren Geschossfläche von 1400 m2 ausgegangen worden, was der in der Folge realisierten Nutzfläche von 1401,90 m2 nahezu entspreche.