Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 12. August 2002 hat der Beschwerdeführer von der Einwohnergemeinde Z das Grundstück Nr. X, GB Z, mit einer Fläche von 1150 m2 zum Preis von Fr. 650000.- erworben. Diese Baulandparzelle, gelegen in der Dorfzone von Z, bzw. das Grundstück Nr. Y (Fläche: 1320 m2), von dem dann das Grundstück Nr. X abparzelliert und an den Beschwerdeführer veräussert worden ist, war von der Gemeinde Z im September 2001 mittels Inserat zum Verkauf ausgeschrieben worden. Nachdem der Gemeinderat Z verschiedene differenzierte Angebote erhalten hatte, einigte man sich schliesslich mit dem Beschwerdeführer auf den besagten Vertragsabschluss.