II/2 S. 4, Stand 1.1.2001). Der aufgrund der eingegangenen Angebote erzielte Kaufpreis für das Grundstück Nr. X in Höhe von Fr. 650000.- stelle den Verkehrswert des Grundstückes dar, entspreche doch der Verkehrswert laut Weisungen zum SchG "dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis" (LU StB, a.a.O., Ziff. II/2 S. 13, Stand 1.1.2001). Die Lageklassenmethode sei gestützt auf § 7 Abs. 2 SchV nur dann anwendbar, wenn vergleichbare Preise und Werte fehlen würden. Dass dies der Fall sein sollte, werde vom Schatzungsamt nicht geltend gemacht und treffe auch nicht zu. In der Dorfzone und in den Gebieten des Bebauungsplanes Dorf befänden sich weitere Grundstücke.