Diese Katasterwerte seien zu hoch angesetzt worden und entsprächen in dieser Höhe nicht dem Verkehrswert, was § 17 SchG und § 7 Abs. 2 SchV verletze. Der Kaufpreis für das Stammgrundstück Nr. X betrage gemäss Kaufvertrag vom 12. August 2002 Fr. 650000.-. Dieser Kaufpreis entspreche dem Bodenwert nach § 7 Abs. 2 SchV, also laut Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum SchG dem Verkehrswert des Grundstückes, insbesondere unter Berücksichtigung von Zone, Baugrund, Topographie, Grundstücksform, Erschliessung, Lage, Immissionen/Emissionen, Rechte und Lasten (LU StB, a.a.O., Ziff. II/2 S. 4, Stand 1.1.2001).