Während sich die Vorinstanz zur Festsetzung des Landwertes der Lageklassenmethode bediente, verlangt der Beschwerdeführer, dass dieser Wert auf der Grundlage des Kaufpreises des Stammgrundstückes Nr. X gemäss Kaufvertrag vom 12. August 2002, unter Berücksichtigung von Vergleichspreisen, festzulegen ist. 2.- a) Gemäss § 17 SchG entspricht der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Verkehrswert.