{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-182-2_2006-08-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3069", "Checksum": "6fdbe4df28f67413cf44806bea78b6ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 182_2", "2006 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.08.2006 A 05 182_2 (2006 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 SchG; § 7 SchV. Ermittlung des Landwertes (als Bestandteil des Realwertes) eines Schatzungsgegenstandes. 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Mit anderen Worten lässt sich beurteilen, ob die von der Vorinstanz zur Bestimmung des Landwertes angewandte Lageklassenmethode, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, zu hohe Katasterwerte zeitigt. b) Der \"Zusammenstellung und Übersicht betreffend Stammgrundstück Nr. X\" des Schatzungsamtes vom 21. November 2005 kann entnommen werden, dass die Katasterwerte der bereits veräusserten sechs Eigentumswohnungen, die analog der hier umstrittenen Katasterwerte festgesetzt worden waren, allesamt tiefer sind als die erzielten Verkaufspreise. Die Spanne der Relation zwischen Katasterwert und Verkaufspreis liegt dabei zwischen 89% und 99%. Als Beispiel seien etwa die zu einem Preis von Fr. 463000.- verkaufte 41/2-Zimmer-Wohnung (Nr. 7, Wertquote 875, Nettowohnfläche 116,1 m2) erwähnt, deren Katasterwert Fr. 416800.- beträgt; weiter die beiden 31/2-Zimmer-Wohnungen (Nrn. 5 und 6, Wertquoten 662 bzw. 734, Nettowohnflächen 86,4 m2 bzw. 95,6 m2). Diese wurden bei Katasterwerten von Fr. 306500.- (Nr. 5) und Fr. 327600.- (Nr. 6) zum Preis von Fr. 340000.- (Nr. 5) bzw. Fr. 330000.- (Nr. 6) veräussert. Im Vergleich dazu betragen die hier umstrittenen Katasterwerte Fr. 301200.- (Nr. 2: 31/2-Zimmer-Wohnung, Wertquote 652, Nettowohnfläche 86,4 m2), Fr. 411500.- (Nr. 1: 41/2-Zimmer-Wohnung, Wertquote 885, Nettowohnfläche 116,1 m2), Fr. 372900.- (Nr. 3: 41/2-Zimmer-Wohnung, Wertquote 788, Nettowohnfläche 105,8 m2) sowie Fr. 380700.- (Nr. 4: 41/2-Zimmer-Wohnung, Wertquote 808, Nettowohnfläche 105,8 m2). c) Macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Anwendung der Lageklassenmethode resultierten zu hohe Katasterwerte seiner vier Eigentumswohnungen, ist ihm gestützt auf diese Gegenüberstellung zwischen bereits verkauften und sich noch in seinem Besitze befindlichen Wohnungen der Überbauung auf Stammgrundstück Nr. X nicht zu folgen. So hat gerade der Markt gezeigt, dass die zehn Wohnungen dieser Überbauung bzw. die bis anhin veräusserten sechs Stockwerkeigentumsgrundstücke zu Preisen verkauft werden konnten, die über deren Katasterwerten liegen. Es kann denn auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer die restlichen vier Wohnungen zu Preisen zum Verkauf anbietet bzw. angeboten hat, die allesamt höher sind als deren Katasterwerte. So betragen die Angebotspreise laut angefochtenen Entscheiden, die in dieser Hinsicht unbestritten geblieben sind, für die 31?2-Zimmer-Wohnung Fr. 320000.- (Nr. 2; bei einem Katasterwert von Fr. 301200.-) sowie für die drei 41?2-Zimmer-Wohnungen Fr. 440000.- (Nr. 1; bei einem Katasterwert von Fr. 411500.-), Fr. 420000.- (Nr. 3; bei einem Katasterwert von Fr. 372900.-) sowie Fr. 425000.- (Nr. 4; bei einem Katasterwert von Fr. 380700.-). Liegen somit auf dem freien Markt erzielte Preise von Wohnungsverkäufen ab derselben Stammparzelle Nr. X vor, die eine Würdigung der Gesetzmässigkeit der hier angefochtenen Katasterwerte zulassen, erweist es sich als obsolet, beim Gemeinderat Z weitere Preise von in der Gemeinde gehandelten Grundstücken beizuziehen. (...) Gestützt auf die gemachten Ausführungen steht fest, dass die hier umstrittenen Katasterwerte der vier Eigentumswohnungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 einem Vergleich mit den vom Beschwerdeführer bereits veräusserten übrigen sechs Wohnungen derselben Überbauung (Nrn. 5-10) respektive den dabei erzielten Veräusserungspreisen ohne weiteres standhalten. Dass durch die Anwendung der Lageklassenmethode, die vom Schatzungsamt zur Bestimmung des Landwertes der fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten bzw. des Stammgrundstückes Nr. X herangezogen worden war, in Missachtung von § 17 SchG über dem Verkehrswert liegende Katasterwerte resultierten, kann demnach vorliegend nicht gesagt werden. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich somit als unzutreffend. |"}