Gestützt auf die gemachten Ausführungen steht fest, dass die hier umstrittenen Katasterwerte der vier Eigentumswohnungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 einem Vergleich mit den vom Beschwerdeführer bereits veräusserten übrigen sechs Wohnungen derselben Überbauung (Nrn. 5-10) respektive den dabei erzielten Veräusserungspreisen ohne weiteres standhalten. Dass durch die Anwendung der Lageklassenmethode, die vom Schatzungsamt zur Bestimmung des Landwertes der fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten bzw. des Stammgrundstückes Nr. x herangezogen worden war, in Missachtung von § 17 SchG über dem Verkehrswert liegende Katasterwerte resultierten, kann demnach vorliegend nicht gesagt werden.