Ob die Nutzfläche des durch den Beschwerdeführer erworbenen Stammgrundstückes nach dem Kaufsgeschäft noch vergrössert wurde, ist bei diesen Gegebenheiten nicht von Belang, weshalb der von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Beizug von Beweismitteln ebenfalls nicht erforderlich ist. Gestützt auf die gemachten Ausführungen steht fest, dass die hier umstrittenen Katasterwerte der vier Eigentumswohnungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 einem Vergleich mit den vom Beschwerdeführer bereits veräusserten übrigen sechs Wohnungen derselben Überbauung (Nrn. 5-10) respektive den dabei erzielten Veräusserungspreisen ohne weiteres standhalten.