Liegen somit auf dem freien Markt erzielte Preise von Wohnungsverkäufen ab derselben Stammparzelle Nr. x vor, die eine Würdigung der Gesetzmässigkeit der hier angefochtenen Katasterwerte zulassen, erweist es sich als obsolet, beim Gemeinderat Z weitere Preise von in der Gemeinde gehandelten Grundstücken beizuziehen. Ob die Nutzfläche des durch den Beschwerdeführer erworbenen Stammgrundstückes nach dem Kaufsgeschäft noch vergrössert wurde, ist bei diesen Gegebenheiten nicht von Belang, weshalb der von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Beizug von Beweismitteln ebenfalls nicht erforderlich ist.