bei einem Katasterwert von Fr. 301'200.--) sowie für die drei 4 1/2-Zimmerwohnungen Fr. 440'000.-- (Nr. 1; bei einem Katasterwert von Fr. 411'500.--), Fr. 420'000.-- (Nr. 3; bei einem Katasterwert von Fr. 372'900.--) sowie Fr. 425'000.-- (Nr. 4; bei einem Katasterwert von Fr. 380'700.--). Liegen somit auf dem freien Markt erzielte Preise von Wohnungsverkäufen ab derselben Stammparzelle Nr. x vor, die eine Würdigung der Gesetzmässigkeit der hier angefochtenen Katasterwerte zulassen, erweist es sich als obsolet, beim Gemeinderat Z weitere Preise von in der Gemeinde gehandelten Grundstücken beizuziehen.