Dabei entspricht der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes gemäss § 18 Abs. 1 SchG dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt. Die Situation präsentiert sich vorliegend dergestalt, dass der Beschwerdeführer auf dem erworbenen Grundstück Nr. x, GB Z, eine Überbauung realisieren liess, die nach Angaben des Gemeinderates Z ein Restaurant mit 70 Sitzplätzen, zehn Wohnungen, eine Einstellhalle mit 12 Plätzen sowie weitere Nebenräumlichkeiten umfasst.