Nach dem Grundstückskauf seien auch keine weiteren Überbau-, Grenz- und Näherbaurechte erworben worden, die eine zusätzliche Ausnützung der Bodenfläche zugelassen hätten. Auch der nach dem Kauf des Grundstücks Nr. x erlassene Gestaltungsplan habe in keiner Weise zu einer Vergrösserung der Nutzfläche geführt. (...) Sämtliche dieser Vorbringen des Beschwerdeführers blieben von der Vorinstanz unbestritten.