Weiter sei in den Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück Nr. y bzw. das abparzellierte Grundstück Nr. x, die der Gemeinderat Z mit Schreiben vom 27. November 2001 aufgezeigt habe, von einer anrechenbaren Geschossfläche von 1'400 m2 ausgegangen worden, was der in der Folge realisierten Nutzfläche von 1'401,90 m2 nahezu entspreche. Die Bebauungsmöglichkeiten des Stammgrundstückes Nr. x seien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bekannt gewesen. Nach dem Grundstückskauf seien auch keine weiteren Überbau-, Grenz- und Näherbaurechte erworben worden, die eine zusätzliche Ausnützung der Bodenfläche zugelassen hätten.