Beleg dafür bilde etwa die Vertragsvereinbarung betreffend Bezahlung der Kaufpreisrestanz, die auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung des Baubewilligungsentscheides für die vom Käufer geplante Überbauung auf Grundstück Nr. x festgelegt worden sei. Weiter sei in den Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück Nr. y bzw. das abparzellierte Grundstück Nr. x, die der Gemeinderat Z mit Schreiben vom 27. November 2001 aufgezeigt habe, von einer anrechenbaren Geschossfläche von 1'400 m2 ausgegangen worden, was der in der Folge realisierten Nutzfläche von 1'401,90 m2 nahezu entspreche.