Der Beschwerdeführer verweist seinerseits auf den engen Konnex zwischen Landkauf und nachmalig realisiertem Bauprojekt. Beleg dafür bilde etwa die Vertragsvereinbarung betreffend Bezahlung der Kaufpreisrestanz, die auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung des Baubewilligungsentscheides für die vom Käufer geplante Überbauung auf Grundstück Nr. x festgelegt worden sei.