Denn der damalige Landkauf (nicht überbautes Grundstück) könne dem heutigen Landwert (überbautes Grundstück) nicht gleichgesetzt werden. Der zwischen der Gemeinde Z und dem Grundstückserwerber vereinbarte Landpreis sei im Übrigen auch insofern zu relativieren, als er auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung und des wirtschaftlichen Interesses (Förderung, Gemeindeentwicklung) zu sehen sei. Der Beschwerdeführer verweist seinerseits auf den engen Konnex zwischen Landkauf und nachmalig realisiertem Bauprojekt.