Nachdem der Gemeinderat Z verschiedene differenzierte Angebote erhalten hatte, einigte man sich schliesslich mit dem Beschwerdeführer auf den besagten Vertragsabschluss. Das Kantonale Schatzungsamt stellt sich auf den Standpunkt, dass der im Kaufvertrag vom 12. August 2002 für das Stammgrundstück Nr. x festgelegte Preis zur Festlegung des Verkehrswertes des Bodens (als Bestandteil des Realwertes des Grundstückes) nicht herangezogen werden könne. Denn der damalige Landkauf (nicht überbautes Grundstück) könne dem heutigen Landwert (überbautes Grundstück) nicht gleichgesetzt werden.