Auf den 1. Juni 2004 sei dann mittels Revisionsschatzung ein Landwert von Fr. 1'380'200.-- ermittelt worden, womit sich der m2-Preis von Fr. 450.-- auf rund Fr. 1'200.-- erhöhen würde. Eine solche Landwertsteigerung zwischen dem 1. September 2002 und dem 1. Juni 2004 sei unverhältnismässig und in keiner Weise marktkonform. Als Beleg dafür, dass solche Landpreise in Z in der fraglichen Zeit nicht erzielt werden konnten, sowie zum Erhalt von Vergleichspreisen verlangt der Beschwerdeführer die Edition der in der Gemeinde Z gehandelten Grundstücke durch den Gemeinderat Z. c)