In der Dorfzone und in den Gebieten des Bebauungsplanes Dorf befänden sich weitere Grundstücke. Ferner könne auf den Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 12. August 2002 abgestellt werden. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Schatzungsentscheid vom 19. März 2003, mit dem der Katasterwert des unüberbauten Stammgrundstückes Nr. x auf Fr. 517'500.--, in Kraft ab 1. September 2002, festgesetzt worden war. Dies entspreche bei einer Grundstücksfläche von 1'150 m2 einem m2-Preis von Fr. 450.--. Auf den 1. Juni 2004 sei dann mittels Revisionsschatzung ein Landwert von Fr. 1'380'200.-- ermittelt worden, womit sich der m2-Preis von Fr. 450.-- auf rund Fr. 1'200.-- erhöhen würde.