Es ging dabei von einem Neuwert (Gebäudekosten inkl. Umgebungs- und Baunebenkosten) der sich auf dem Stammgrundstück befindlichen Bauten von Fr. 3'793'400.-- aus. b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Vorgehensweise, konkret die Anwendung der Lageklassenmethode zur Festsetzung des Landwertes, den anwendbaren Rechtsgrundlagen widerspreche. Der aufgrund dieses Landwertes ermittelte Realwert sei in die Berechnung der Katasterwerte der Grundstücke Nrn. 1, 2, 3 und 4, GB Z, einbezogen worden. Diese Katasterwerte seien zu hoch angesetzt worden und entsprächen in dieser Höhe nicht dem Verkehrswert, was § 17 SchG und § 7 Abs. 2 SchV verletze.