c) Die vom Kantonalen Schatzungsamt zur Festlegung des Verkehrswertes des Bodens (Landwert) gestützt auf § 7 Abs. 2 SchV angewandte Lageklassenmethode beruht auf der durch systematische Auswertung zahlreicher Schätzungen gewonnenen Erkenntnis, dass der Wert des Landes sowohl zum Gesamtwert der Liegenschaft als auch zum Mietertrag in einer ganz bestimmten Relation stehe, die für alle Grundstücke in der gleichen Lage dieselbe sei. Dies geschieht ausgehend vom Gedanken, dass der Grund und Boden letztlich nur so viel Wert aufweist, wie er an wirtschaftlicher Nutzung zulässt bzw. an Ertrag einzubringen vermag (vgl. BGE 128 II 81 ff. Erw. 5c/aa mit Hinweisen;