Was die hier umstrittene Festsetzung des Realwertes, konkret des Verkehrswertes des Bodens als Bestandteil des Realwertes anbelangt, bestimmt § 7 SchV was folgt: Der Verkehrswert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (Zeitpunkt, auf den der neue Katasterwert in Kraft zu setzen ist) unter Berücksichtigung der Ortsplanung festzulegen (Abs. 1). Der Verkehrswert des Bodens nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke mit Bauten wird sinngemäss nach Absatz 1 geschätzt. Fehlen vergleichbare Preise und Werte, wird der Bodenwert nach der Lageklassenmethode ermittelt (Abs. 2).