Gemäss § 17 SchG entspricht der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Verkehrswert. Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke wird gestützt auf § 6 SchV) nach den anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Bewertungsansätzen aus Real- und Ertragswert ermittelt (Abs. 1), wobei die vom Finanzdepartement zu genehmigenden Weisungen des Schatzungsamtes zu beachten sind (Abs. 3). Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Bodens und den Anlagekosten der Bauten und Umgebungsarbeiten, berechnet auf den Zeitpunkt der Schatzung (§ 19 SchG).