| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- Zwischen dem Beschwerdeführer einerseits sowie dem Kantonalen Schatzungsamt andererseits ist umstritten, nach welcher Methode der Landwert (Verkehrswert des Bodens) der vier im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Stockwerkeigentumsgrundstücke Nrn. 1, 2, 3 und 4, alle GB Z, zu bemessen ist. Während sich die Vorinstanz zur Festsetzung des Landwertes der Lageklassenmethode bediente, verlangt der Beschwerdeführer, dass dieser Wert auf der Grundlage des Kaufpreises des Stammgrundstückes Nr. x gemäss Kaufvertrag vom 12. August 2002, unter Berücksichtigung von Vergleichspreisen, festzulegen ist.