{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-182-1_2006-08-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2839", "Checksum": "87ad2d88dfdf26e46776707a987e5050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 182_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.08.2006 A 05 182_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 SchG; § 7 SchV. Ermittlung des Landwertes (als Bestandteil des Realwertes) eines Schatzungsgegenstandes. Zulässigkeit der Anwendung der Lageklassenmethode bejaht. | Katasterschatzung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:33", "Checksum": "5d862fb27aef848c436a3c4c92825bd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.08.2006 A 05 182_1\nRegeste:\n§ 19 SchG; § 7 SchV. Ermittlung des Landwertes (als Bestandteil des Realwertes) eines Schatzungsgegenstandes. Zulässigkeit der Anwendung der Lageklassenmethode bejaht. | Katasterschatzung\n\n Ziff. II/2 S. 13, Stand 1.1.2001). Die Lageklassenmethode sei gestützt auf § 7 Abs. 2 SchV nur dann anwendbar, wenn vergleichbare Preise und Werte fehlen würden. Dass dies der Fall sein sollte, werde vom Schatzungsamt nicht geltend gemacht und treffe auch nicht zu. In der Dorfzone und in den Gebieten des Bebauungsplanes Dorf befänden sich weitere Grundstücke. Ferner könne auf den Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 12. August 2002 abgestellt werden. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Schatzungsentscheid vom 19. März 2003, mit dem der Katasterwert des unüberbauten Stammgrundstückes Nr. x auf Fr. 517'500.--, in Kraft ab 1. September 2002, festgesetzt worden war. Dies entspreche bei einer Grundstücksfläche von 1'150 m2 einem m2-Preis von Fr. 450.--. Auf den 1. Juni 2004 sei dann mittels Revisionsschatzung ein Landwert von Fr. 1'380'200.-- ermittelt worden, womit sich der m2-Preis von Fr. 450.-- auf rund Fr. 1'200.-- erhöhen würde. Eine solche Landwertsteigerung zwischen dem 1. September 2002 und dem 1. Juni 2004 sei unverhältnismässig und in keiner Weise marktkonform. Als Beleg dafür, dass solche Landpreise in Z in der fraglichen Zeit nicht erzielt werden konnten, sowie zum Erhalt von Vergleichspreisen verlangt der Beschwerdeführer die Edition der in der Gemeinde Z gehandelten Grundstücke durch den Gemeinderat Z. c) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 12. August 2002 hat der Beschwerdeführer von der Einwohnergemeinde Z das Grundstück Nr. x, GB Z, mit einer Fläche von 1'150 m2 zum Preis von Fr. 650'000.-- erworben. Diese Baulandparzelle, gelegen in der Dorfzone von Z, bzw. das Grundstück Nr. y (Fläche: 1'320 m2), von dem dann das Grundstück Nr. x abparzelliert und an den Beschwerdeführer veräussert worden ist, war von der Gemeinde Z im September 2001 mittels Inserat zum Verkauf ausgeschrieben worden. Nachdem der Gemeinderat Z verschiedene differenzierte Angebote erhalten hatte, einigte man sich schliesslich mit dem Beschwerdeführer auf den besagten Vertragsabschluss. Das Kantonale Schatzungsamt stellt sich auf den Standpunkt, dass der im Kaufvertrag vom 12. August 2002 für das Stammgrundstück Nr. x festgelegte Preis zur Festlegung des Verkehrswertes des Bodens (als Bestandteil des Realwertes des Grundstückes) nicht herangezogen werden könne. Denn der damalige Landkauf (nicht überbautes Grundstück) könne dem heutigen Landwert (überbautes Grundstück) nicht gleichgesetzt werden. Der zwischen der Gemeinde Z und dem Grundstückserwerber vereinbarte Landpreis sei im Übrigen auch insofern zu relativieren, als er auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung und des wirtschaftlichen Interesses (Förderung, Gemeindeentwicklung) zu sehen sei. Der Beschwerdeführer verweist seinerseits auf den engen Konnex zwischen Landkauf und nachmalig realisiertem Bauprojekt. Beleg dafür bilde etwa die Vertragsvereinbarung betreffend Bezahlung der Kaufpreisrestanz, die auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung des Baubewilligungsentscheides für die vom Käufer geplante Überbauung auf Grundstück Nr. x festgelegt worden sei. Weiter sei in den Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück Nr. y bzw. das abparzellierte Grundstück Nr. x, die der Gemeinderat Z mit Schreiben vom 27. November 2001 aufgezeigt habe, von einer anrechenbaren Geschossfläche von 1'400 m2 ausgegangen worden, was der in der Folge realisierten Nutzfläche von 1'401,90 m2 nahezu entspreche. Die Bebauungsmöglichkeiten des Stammgrundstückes Nr. x seien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bekannt gewesen. Nach dem Grundstückskauf seien auch keine weiteren Überbau-, Grenz- und Näherbaurechte erworben worden, die eine zusätzliche Ausnützung der Bodenfläche zugelassen hätten. Auch der nach dem Kauf des Grundstücks Nr. x erlassene Gestaltungsplan habe in keiner Weise zu einer Vergrösserung der Nutzfläche geführt. (...) Sämtliche dieser Vorbringen des Beschwerdeführers blieben von der Vorinstanz unbestritten. Der Gemeinderat Z hatte demgegenüber im Einspracheverfahren zuhanden des Schatzungsamtes angegeben, dass die zu den benachbarten Grundstücken bestehenden Überbau-, Grenz- und Näherbaurechte, die durch die Baubereiche im Bebauungsplan ermöglicht würden, teilweise nach dem Kauf erworben worden seien. 4.- a) Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Katasterwert der hier in Frage stehenden vier Stockwerkeigentumsgrundstücke von Gesetzes wegen dem Verkehrswert zu entsprechen hat (§ 17 SchG). Dabei entspricht der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes gemäss § 18 Abs. 1 SchG dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt. Die Situation präsentiert sich vorliegend dergestalt, dass der Beschwerdeführer auf dem erworbenen Grundstück Nr. x, GB Z, eine Überbauung realisieren liess, die nach Angaben des Gemeinderates Z ein Restaurant mit 70 Sitzplätzen, zehn Wohnungen, eine Einstellhalle mit 12 Plätzen sowie weitere Nebenräumlichkeiten umfasst. Bei den angefochtenen Schatzungen geht es um die Festsetzung der Katasterwerte von vier dieser zehn Eigentumswohnungen (drei 4 1/2-Zimmerwohnungen und eine 3 1/2-Zimmerwohnung), die sich noch im Besitze des Beschwerdeführers befinden. Wie sich den Akten entnehmen lässt, sind die anderen sechs Eigentumswohnungen (zwei 3 1/2-Zimmerwohnungen, je eine 4 1/2-Zimmer- und 5 1/2-Zimmerwohnung sowie zwei 7 1/2-Zimmerwohnungen) in den Jahren 2003 und 2004, jeweils inklusive Einstellhallenplätze, zu Preisen zwischen Fr. 365'000.-- und Fr. 810'000.-- veräussert worden. Gestützt auf diese Veräusserungsgeschäfte bzw. die dabei erzielten Verkaufspreise liegen Werte vor,"}