Weil die Rechte und Pflichten und der Nutzen aus dem Vertrag erst am 1. Januar 2004 übergingen, wurde die Liegenschaft per 2003 zu Recht mit dem gesetzlichen Vermögenssteuerwert bei der Verkäuferin besteuert. Dass auf der anderen Seite bei den Käufern die vertragliche Forderung als Aktivum im steuerbaren Vermögen berücksichtigt werden muss, folgt aus dem generellen Vermögensbegriff. Bei einem Grundstückkaufvertrag entstehen die geldwerten Ansprüche auf Bezahlung des Kaufpreises und auf Übertragung des Grundeigentums mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags.