Anhand dieser Grundsätze ist nun über die Vermögenssteuerpflicht der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2003 zu entscheiden. Bei dem von den Steuerbehörden als Guthaben bezeichneten Vermögensbestandteil von Fr. 503000.- handelt es sich nicht um die Besteuerung des Kaufpreises, sondern um die gleichwertige Forderung auf Übertragung des Grundeigentums laut Kaufvertrag vom 14. Juli 2003. Weil die Rechte und Pflichten und der Nutzen aus dem Vertrag erst am 1. Januar 2004 übergingen, wurde die Liegenschaft per 2003 zu Recht mit dem gesetzlichen Vermögenssteuerwert bei der Verkäuferin besteuert.