Solche Rechte können sowohl dinglicher als auch obligatorischer Natur sein (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2.Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 1 zu Art. 13 StHG; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6.Aufl., Zürich 2002, S. 167 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). d) Anhand dieser Grundsätze ist nun über die Vermögenssteuerpflicht der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2003 zu entscheiden.