13 Abs. 1 StHG). Nach der Konzeption des StHG sind alle Aktiven steuerbar, soweit sie nicht kraft besonderer gesetzlicher Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Zu den steuerbaren Aktiven zählen daher grundsätzlich alle geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff des Vermögens wird denn auch der "Inbegriff der einer Person privatrechtlich zustehenden Sachen und geldwerten Rechte" verstanden. Solche Rechte können sowohl dinglicher als auch obligatorischer Natur sein (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2.Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 1 zu Art.