Demgegenüber sind die Steuerbehörden der Auffassung, die Baranzahlung (Fr. 20000.-) und das Pensionskassenguthaben (Vorbezug von Fr. 483000.-) sowie dessen Überweisung als Restkaufpreis stellten per 31. Dezember 2003 ein Guthaben der Beschwerdeführer gegenüber der Verkäuferin dar. Die Liegenschaft sei denn auch in der Steuerperiode 2003 als Vermögen bei der Verkäuferin erfasst worden; diese habe auch eine Schuld in Höhe des überwiesenen Kaufpreises in Abzug gebracht, da sie am 31. Dezember 2003 noch mit einer entsprechenden Übertragungsverpflichtung belastet gewesen sei. b) (...) c) Gemäss § 53 Abs. 1 StG werden die Steuern vom Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.