Die Veranlagungsbehörde und später als Einspracheinstanz die Steuerkommission verweigerten jedoch den Abzug und rechneten den Betrag von Fr. 503000.- im Vermögen wieder auf. Die dagegen von den Eheleuten A eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführer verlangen eine Korrektur im steuerbaren Vermögen. Der Betrag von Fr. 503000.- (Kaufpreis) sei vom steuerbaren Vermögen auszunehmen. Der Betrag von Fr. 20000.- sei anlässlich der Beurkundung bar bezahlt worden und habe sich damit Ende 2003 nicht mehr in ihrem Vermögen befunden.