die Summe von Fr. 483000.- musste per 31. Dezember 2003 auf das Privatkonto der Verkäuferin B überwiesen werden. Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet: "Die Rechte und Pflichten sowie Nutzen gehen am 1. Januar 2004 auf die Käufer über; die Käufer tragen jedoch ab dem Abschluss des Kaufvertrages die Gefahr an der Kaufsache." In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2003 zogen die Eheleute A den bezahlten Kaufpreis von Fr. 503000.- vom Vermögen ab. Die Veranlagungsbehörde und später als Einspracheinstanz die Steuerkommission verweigerten jedoch den Abzug und rechneten den Betrag von Fr. 503000.- im Vermögen wieder auf.