Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Eheleute A kauften mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 2003 von B eine Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 503000.-. Die Käufer bezahlten Fr. 20000.- bar anlässlich der Beurkundung; die Summe von Fr. 483000.- musste per 31. Dezember 2003 auf das Privatkonto der Verkäuferin B überwiesen werden.