| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern | | Entscheiddatum: | 18.07.2006 | | Fallnummer: | A 05 178 A 05 179_2 | | LGVE: | 2006 II Nr. 21 | | Leitsatz: | §§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten.